Tz. 349

Die den einzelnen Posten des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umklassifizierungsbeträge, zuzuordnenden Ertragsteuern sind entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben (IAS 1.90). Ferner können die Posten netto oder brutto in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden. Bei Wahl für den Bruttoausweis ist die Summe der auf die Posten des sonstigen Ergebnisses entfallenden Ertragsteuern in den Unterkategorien (Posten des sonstigen Ergebnisses, die keiner Umgliederung unterliegen, und Posten des sonstigen Ergebnisses, die ggf. einer Umgliederung unterliegen) als Gesamtbetrag abzuziehen (IAS 1.91).

Ferner sind die Umklassifizierungsbeträge entweder im sonstigen Ergebnis oder im Anhang darzustellen (IAS 1.94). Bei Darstellung im Anhang sind die Posten des sonstigen Ergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung nach Berücksichtigung der Umklassifizierungsbeträge auszuweisen (IAS 1.94).

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