Tz. 242

§ 270 HGB regelt, welche Maßnahmen zur Verwendung des Eigenkapitals (vgl. § 272 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) bereits bei Aufstellung der Bilanz (und nicht erst nach Feststellung oder bei Gewinnverwendungsbeschluss) vorzunehmen sind. Einstellungen in die Kapitalrücklage bzw. deren Auflösung sind in jedem Fall bereits bei Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (vgl. § 270 Abs. 1 HGB), während Einstellungen in die Gewinnrücklage bzw. Entnahmen dann zu berücksichtigen sind, wenn die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (vgl. § 270 Abs. 2 HGB).

 

Tz. 243

Die Vorgängervorschrift war § 151 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG 1965. Diese Vorschrift nahm bei unklarem Wortlaut wohl auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses Bezug.[477] § 270 HGB erwähnt anders als § 151 Abs. 4 AktG 1965 nicht mehr die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, weil es sich dabei nach zwingender Logik um vorgelagerte Fragen handelt.[478] Mit Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG wurde in diesem Zusammenhang auch § 270 Abs. 1 Satz 2 a. F. HGB gestrichen, der sich auf Sonderposten mit Rücklageanteil bezogen hat.[479]

[477] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1.
[478] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1.
[479] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 2.

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