1. Dokumentation

 

Tz. 208

Die Dokumentationsfunktion verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle (Zahlungsvorgänge und Realgüterveränderungen) in Zahlen, die Sammlung von Belegen, die Bündelung dieser Aufzeichnungen und die geordnete Ablage dieser Belege sowie dieser Sicherung dieser Urkundenbestände gegen nachträgliche Änderung (§§ 238, 239 HGB), schließlich die Aufbewahrung für die Dauer von zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB).[292] Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Buchführung und Bilanzierung schaffen beweiskräftige Urkunden für den Geschäfts- und Prozessverkehr.Von Bedeutung und daher strafrechtlich bewährt ist ihre Beweissicherungsfunktion im Insolvenzfall (§ 283b StGB).

[292] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 6.

2. Selbstinformation

 

Tz. 209

Die Rechnungslegung soll dem Kaufmann bzw. der Geschäftsleitung des Unternehmens einen Überblick über die Vermögensgegenstände und Schulden sowie über das Eigenkapital und den erzielten Erfolg vermitteln, wobei der "Zwang zur Rechenschaft vor sich selbst" verhindern soll, dass das Unternehmen aus mangelnder Übersicht über den Vermögensstand in finanzielle Schwierigkeiten gerät.[293] Die Selbstinformation dient dadurch mittelbar auch dem Gläubigerschutz.[294] Darüber hinaus geht es um den Schutz des Unternehmens vor dolosen Handlungen bzw. um deren Aufklärung. Dabei spielen Transparenz und Drittinformation jedenfalls zunächst keine Rolle, denn die Dokumentation und Selbstinformationspflicht besteht auch für jene Unternehmensträger, die keiner Offenlegungspflicht unterliegen. Umgekehrt spielt zwar die Selbstinformation bei der Kapitalgesellschaft eine geringere Rolle als beim Einzelkaufmann, doch lässt sich auch hier die Selbstinformationsfunktion nachweisen. So treffen Vorstand bzw. Geschäftsführung im Fall der Überschuldung der Gesellschaft die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a Abs. 1 InsO). Zwar muss sich die Feststellung, ob das Schuldnervermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO), nicht notwendig aus dem Jahresabschluss ergeben. Doch bildet in der Praxis eine aktuelle Handelsbilanz regelmäßig den Ausgangspunkt für die Überschuldungsbilanz. Die Feststellung der Überschuldung anlässlich der Aufstellung eines Jahresabschlusses löst mithin die primär gläubigerschützende Insolvenzantragspflicht aus, bevor ein externer Abschlussadressat Kenntnis davon erlangen kann.[295]

[293] Merkt, ZfB 2012, Sonderheft 5, 5 (10).
[294] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 8 f.
[295] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 9.

3. Rechenschaft gegenüber Außenstehenden (Fremdinformation)

 

Tz. 210

Fraglos im Mittelpunkt der Rechnungslegungszwecke steht die Rechenschaft gegenüber Außenstehenden durch Offenlegung des Jahresabschlusses (Fremdinformation durch Jahresabschlusspublizität). Soweit der Abschluss offengelegt wird (v. a. Kapitalgesellschaften gem. §§ 325 ff. HGB, große Gesellschaften gem. PublG und börsennotierte Gesellschaften nach der Transparenzrichtlinie), ist der Kreis potenzieller Adressaten automatisch sehr viel größer als bei nicht offenlegungspflichtigen Kaufleuten. Zu den Adressaten des offenzulegenden Abschlusses zählen

  • die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber,
  • die Fremdkapitalgeber (Finanz- wie Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten),
  • die Arbeitnehmer (insbes. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsräte) sowie
  • der Kapitalmarkt (potenzielle Kapitalgeber).
 

Tz. 211

Der Kreis der außenstehenden Adressaten des Jahresabschlusses besteht aus unterschiedlichen aktuellen und potenziellen Kapitalgebern. Zu nennen sind zunächst die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber, also etwa Streuaktionäre, nicht geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, Kommanditisten oder stille Gesellschafter. Zu den Fremdkapitalgebern gehören sowohl Finanz- als auch Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens. Auch die Arbeitnehmer lassen sich unter den Begriff der Kapitalgeber fassen, denn mit ihrer Arbeitskraft stellen sie ebenfalls Kapital zur Verfügung. Allerdings werden hier als Adressaten in erster Linie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie die Betriebsräte in Betracht kommen. In allen diesen Fällen gehören auch potenzielle Kapitalgeber zu den Adressaten, also jener Personenkreis, der auf der Grundlage der Jahresabschlussinformationen die Entscheidung treffen muss, ob dem Unternehmen zukünftig Kapital zur Verfügung gestellt werden soll (bzw. ob das Unternehmen als Arbeitgeber in Betracht kommt). Alle diese Gruppen benötigen in unterschiedlichem Umfang Informationen zum Zwecke der Kontrolle bzw. der Disposition. Der Jahresabschluss soll ihnen eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden am Stichtag vermitteln, ferner über Aufwendungen und Erträge der betreffenden Periode informieren. Ergänzt wird die im Jahresabschluss vermittel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge