Tz. 164
Bei der Auslegung besteht keine freie Wahl des Auslegungsgrundsatzes.[243] Vielmehr ist die Auslegung anhand der unterschiedlichen Grundsätze vorzunehmen. Dabei bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt. Es schließen sich die systematisch-logische, soweit möglich (in Abhängigkeit ergiebiger Quellen) die historische und die teleologische Auslegung an. In jedem Fall zu beachten ist die Verfassungs- und – soweit es um harmonisiertes Recht geht – die Richtlinienkonformität des Auslegungsergebnisses.
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