Tz. 164

Bei der Auslegung besteht keine freie Wahl des Auslegungsgrundsatzes.[243] Vielmehr ist die Auslegung anhand der unterschiedlichen Grundsätze vorzunehmen. Dabei bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt. Es schließen sich die systematisch-logische, soweit möglich (in Abhängigkeit ergiebiger Quellen) die historische und die teleologische Auslegung an. In jedem Fall zu beachten ist die Verfassungs- und – soweit es um harmonisiertes Recht geht – die Richtlinienkonformität des Auslegungsergebnisses.

[243] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., Berlin 1995, 163; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 7. Aufl., München 2013, 415.

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