Tz. 86

GoB lassen sich zunächst in formelle und materielle GoB unterteilen. Als formelle GoB bezeichnet man Grundsätze zur äußeren Ordnungsmäßigkeit, etwa den Grundsatz der doppelten Buchführung und Grundsätze zur Buchführungs- und Bilanzierungstechnik. Demgegenüber versteht man unter materiellen GoB Grundsätze, die das Zahlenwerk unmittelbar betreffen, namentlich die Bilanzierungsgrundsätze für Ansatz, Bewertung und Ausweis.[127]

 

Tz. 87

Sodann lassen sich die GoB danach gliedern, ob sie vom Gesetzgeber kodifiziert worden sind oder unkodifiziert geblieben sind. Infolge der umfassenden Kodifizierung der GoB im Zuge der Bilanzrechtsreform durch das BiLiRiG 1985 sind allerdings die formellen GoB heutzutage sämtlich kodfiziert.

 

Tz. 88

Demnach lassen sich drei Gruppen bilden: die gesetzlich kodifizierten formellen GoB, die gesetzlich kodifizierten materiellen GoB und die nicht kodifizierten materiellen GoB.

 

Tz. 89

Die kodifizierten und die nicht kodifizierten GoB werden im Rahmen dieses Kommentars inhaltlich zusammenhängend bei § 243 HGB kommentiert (vgl. Kapitel 4 Tz. 67 ff.).

Übersicht über die wesentlichen GoB[128]

[127] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 238 HGB Rn. 11.
[128] Nach ADS, § 243 HGB Rn. 22 f.; Winnefeld, Bilanz-Hdb., D Rn. 11 f.

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