Tz. 268

Die steuerrechtlichen Sanktionen der Verletzung von Rechnungslegungspflichten sind von besonderer Bedeutung, denn in vielen Fällen stellen sie die einzigen Vorschriften da, die eine Beachtung der Pflichten effektiv gewährleisten. Ausgangspunkt ist die Regelung des § 158 AO, wonach der aufgestellte Jahresabschluss die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich hat und deshalb als Basis der Besteuerung dienen kann. Die Finanzbehörde kann diese Vermutung widerlegen, etwa wenn die Ergebnisse der Buchführung ganz offensichtlich unrichtig sind. Kann die Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt oder berechnet werden, so ist sie gem. § 162 AO zu schätzen. Ferner kann die Finanzbehörde die Vorlegung der Jahresabschlussunterlagen durch Zwangsmittel erwirken. Sodann kann ein fehlerhafter Jahresabschluss auch nach den Vorschriften des Steuerstraf- und Steuerbußgeldrechts geahndet werden. Hier kommen zum einen Steuerstraftaten, namentlich die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO, zum andern Steuerordnungswidrigkeiten, insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO und die Steuergefährdung gem. § 379 AO in Betracht. Eine Befreiung von einer Strafe oder einem Bußgeld ist nur durch eine Selbstanzeige möglich. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 deutlich verschärft.[348]

[348] BGBl. I 2415, dazu Joecks, in: Joecks u. a. (Hrsg.). Steuerstrafrecht, 8. Aufl., München 2015, § 371 AO Rn. 1 ff.

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