Tz. 264

Besondere Regelungen zur Sanktionierung der aktienrechtlichen Jahresabschlusspflicht sind im Aktiengesetz enthalten. Die wesentliche Rechtsfolge einer Verletzung der Bilanzierungspflicht ist die Nichtigkeit des gesamten Jahresabschlusses gem. § 256 AktG. Die Nichtigkeit wirkt gem. den allgemeinen Vorschriften der §§ 134, 139 BGB zurück auf den Zeitpunkt der Erstellung. Eine Teilnichtigkeit gibt es grundsätzlich nicht. Die Nichtigkeit kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Ursache der Nichtigkeit beseitigt wird, etwa, indem der Jahresabschluss geändert, erneut geprüft und festgestellt wird, indem die unterlassene Prüfung nachgeholt wird oder indem der spezielle Nichtigkeitsgrund beseitigt wird.

 

Tz. 265

Wegen bestimmter weiterer Mängel kann die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 258 AktG beantragt werden, falls diese Mängel nicht bereits zur Nichtigkeit geführt haben. Die Sonderprüfung ist anzusetzen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass entweder in einem festgestellten Jahresabschluss bestimmte Posten wesentlich unterbewertet sind oder dass der Anhang die vorgeschriebenen Anhangangaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist. Im Unterschied zur Nichtigkeit nach § 256 AktG, die ohne Antrag aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gegeben ist und entsprechend beseitigt werden muss, kann der Sonderprüfer nur auf Antrag von Aktionären innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung zum Jahresabschluss bestellt werden (§ 258 Abs. 2 AktG).

 

Tz. 266

Schließlich besteht für die Aktionäre die Möglichkeit, die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung anzufechten (§ 257 AktG). Die Anfechtung kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Feststellung formelle Mängel aufweist, soweit diese formellen Mängel nicht bereits zur Nichtigkeit führen (etwa nach § 256 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AktG). Inhaltliche Mängel scheiden als Anfechtungsgrund hingegen aus.

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