Tz. 208

Die Dokumentationsfunktion verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle (Zahlungsvorgänge und Realgüterveränderungen) in Zahlen, die Sammlung von Belegen, die Bündelung dieser Aufzeichnungen und die geordnete Ablage dieser Belege sowie dieser Sicherung dieser Urkundenbestände gegen nachträgliche Änderung (§§ 238, 239 HGB), schließlich die Aufbewahrung für die Dauer von zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB).[292] Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Buchführung und Bilanzierung schaffen beweiskräftige Urkunden für den Geschäfts- und Prozessverkehr.Von Bedeutung und daher strafrechtlich bewährt ist ihre Beweissicherungsfunktion im Insolvenzfall (§ 283b StGB).

[292] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 6.

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