[Paragraf 28 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Notwendige Berichtigungen des Buchwerts langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifiziert werden, sind in der Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7-9 bzw. des Paragraphen 12A nicht mehr erfüllt sind, im Gewinn oder Verlust [Fußnote nicht wiedergegeben] aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Die Abschlüsse für die Berichtsperioden seit der Einstufung als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten sind dementsprechend zu ändern, wenn es sich bei der Veräußerungsgruppe oder den langfristigen Vermögenswerten, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifiziert werden, um eine Tochtergesellschaft, eine gemeinschaftliche Tätigkeit, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder einen Anteil an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen handelt. Die Berichtigung ist in der Gesamtergebnisrechnung unter der gleichen Position wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37 dargestellten Gewinne oder Verluste auszuweisen.

[Paragraf 28 anzuwenden von 1.1.2014 bis 30.12.2016:][2] Das Unternehmen hat notwendige Berichtigungen am Buchwert langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, in der Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7-9 nicht mehr erfüllt sind, im Gewinn oder Verlust [Fußnote gestrichen] aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Abschlüsse für die Berichtsperioden seit der Einstufung als zur Veräußerung gehalten sind dementsprechend zu ändern, wenn es sich bei der Veräußerungsgruppe oder den langfristigen Vermögenswerten, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, um eine Tochtergesellschaft, eine gemeinschaftliche Tätigkeit, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder einen Anteil an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen handelt. Das Unternehmen hat die Berichtigung in der Gesamtergebnisrechnung unter der gleichen Position wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37 dargestellten Gewinne oder Verluste auszuweisen.

[Paragraf 28 anzuwenden bis 30.12.2014:] Notwendige Berichtigungen des Buchwerts langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind in der Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7-9 nicht mehr erfüllt sind, im Ergebnis[3] aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Die Berichtigung ist

[anzuwenden ab 21.12.2008:][4] in der Gesamtergebnisrechnung

[anzuwenden bis 20.12.2008:] in der Gewinn- und Verlustrechnung

unter der gleichen Position wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37 dargestellten Gewinne oder Verluste auszuweisen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2343, Abl. L 330 vom 16.12.2015. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Es sei denn, die Vermögenswerte sind Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte, die vor einer Einstufung als zur Veräußerung gehalten gemäß IAS 16 oder IAS 38 neu bewertet wurden; in diesem Fall ist die Anpassung als eine Zu- oder Abnahme des Neubewertungsbetrags zu behandeln.
[4] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008. .

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