[Paragraf 27 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe), der (die) nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten eingestuft wird (oder nicht mehr zu einer als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehört) ist anzusetzen mit dem niedrigeren Wert aus:
b) |
dem erzielbaren Betrag zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung, nicht zu verkaufen oder auszuschütten. [Fußnote nicht wiedergegeben] |
[Paragraf 27 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein langfristiger Vermögenswert, der nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird (oder nicht mehr zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehört) ist anzusetzen mit dem niedrigeren Wert aus:
(a) |
dem Buchwert, bevor der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten eingestuft wurde, bereinigt um alle planmäßigen Abschreibungen oder Neubewertungen, die ohne eine Einstufung des Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten erfasst worden wären, und |
(b) |
dem erzielbaren Betrag zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung, nicht zu verkaufen.[2] |
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