[Anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

[Anzuwenden von 1.1.2013 bis 30.12.2016:][2] Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

[Gestrichen ab 1.1.2013:][3]

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] Ein aktiver Markt ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

 

(a)

[Buchstabe (a) gestrichen ab 1.1.2013:][4]

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen;

 

(b)

[Buchstabe (b) gestrichen ab 1.1.2013:][5]

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden werden; und

 

(c)

[Buchstabe (c) gestrichen ab 1.1.2013:][6]

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Der Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der Bilanz erfasst wird.

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][7] Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2016:][8] Zuwendungen der öffentlichen Hand sind in IAS 20 definiert.

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2016:] Zuwendungen der öffentlichen Hand sind definiert in IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[5] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[6] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[7] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[8] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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