Ein Unternehmen hat die Kostenkomponenten eines leistungsorientierten Versorgungsplans anzusetzen, es sei denn, ein anderer IFRS verlangt oder erlaubt die Einbeziehung der Leistungen in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts wie folgt:

 

(a)

[Anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 66–112 und Paragraph 122A) in den Gewinn oder Verlust;

[Anzuwenden bis 30.12.2019:] Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 66–112) in den Gewinn oder Verlust;

 

(b)

Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) (siehe Paragraphen 123–126) in den Gewinn oder Verlust; und

 

(c)

Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) siehe Paragraphen 127–130) in das sonstige Ergebnis.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/402. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

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