Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschlusses] kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen[3] [Bis 28.02.2023: zu niedrig bemessen] oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss[4] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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