(1) Unbeschadet der in Artikel 25 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 22 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,
  • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
  • der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
 

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Grenze auf höchstens 35 % anheben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.

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