(1) Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

 

a)

das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,

 

b)

den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.

 

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.

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