(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Meldepflichten zu erfüllen und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt V.

 

(2) Gemäß den Meldepflichten und den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Anhang VI Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den nach Artikel 21 getroffenen praktischen Regelungen.

 

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt zu jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON folgende Informationen:

 

a)

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und, bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Anhang VI Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;

ungeachtet des Unterabsatzes 1 umfassen die Informationen, die dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu übermitteln sind, den Namen, die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON zu ermitteln;

 

b)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;

 

c)

für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:

i)

den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;

ii)

den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;

iii)

den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;

iv)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

v)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Veräußerungen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;

vi)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;

vii)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben i und iv fallen;

viii)

den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben iii, v und vi fallen; und

ix)

den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienst...

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