Rz.

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Zu Abs. 3:

Bei Einzelkaufleuten und PersG fehlt es an gesetzlichen Vorschriften zur Feststellung des JA, so wie sie in den §§ 172f. AktG und § 42a Abs. 2 GmbHG zu finden sind. Spätestens mit der Unterzeichnung des JA gemäß § 245 durch den Einzelkaufmann bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder bei PersG durch die persönlich haftenden Gesellschafter ist der JA i. S. d. § 4 Abs. 3 PublG gebilligt; bei PersG wird es auch auf mögliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag ankommen, die die Billigung (= Feststellung) des JA auf einen früheren Akt der Gesellschafter, der Geschäftsführung oder eines anderen Gremiums (z. B. Beirat) bestimmen können.

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