Rn. 77

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Soweit einzelne Rechtsbeziehungen, Einzelmaßnahmen und Einzelunterlassungen nicht mehr isolierbar und daher nicht mehr einzeln bewertbar sind und der Mangel fehlender Isolierbarkeit auch nicht im Wege von sachgerechten Schätzungen überwunden werden kann, geht der Abhängigkeitsbericht ins Leere und muss dann mittels eines entsprechenden Hinweises Aufschluss darüber geben, dass die Gesellschaft auch Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchgeführt bzw. unterlassen hat, die sich nicht bewerten lassen. Dies hat dann allerdings zur Folge, dass der AP den in § 313 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG enthaltenen Tatbestand nicht bestätigen kann (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 77a), womit sich auch ein Anlass für eine Sonderprüfung nach § 315 AktG ergeben könnte.

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