1. Behandlung von un- oder niedrigverzinslichen Ausleihungen

 

Rn. 259

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ausleihungen des AV können unverzinslich oder niedrigverzinslich gewährt werden. Da es sich hierbei um nicht abnutzbares AV handelt, können keine planmäßigen Abschreibungen auftreten. Bei un- oder unterverzinslichen Ausleihungen des AV hält das Schrifttum im Hinblick auf ihre Behandlung im Anlagengitter zwei Auffassungen für zulässig. Ausgangspunkt der alternativen Vorgehensweisen ist die Frage, ob der Nominalbetrag der Forderung oder deren Barwert als AK anzusehen ist.

 

Rn. 260

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für nachstehendes Beispiel (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 262), welches diese Zusammenhänge verdeutlichen soll, gelten folgende Prämissen: Am 31.12.t1 wird ein unverzinsliches Darlehen i. H. v. 1.000 EUR gewährt, das am 31.12.t4 zurückgezahlt werden soll. Der Marktzinssatz betrage 6 %. Die Zuschreibungen aus VJ sollen im Anlagengitter mit den kumulierten Abschreibungen saldiert werden.

 

Rn. 261

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die hier befürwortete Variante I (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 294f.; § 255 HGB, Rn. 180, 257) sieht den Nennwert der Forderung als deren AK an. Diese Auffassung wird durch das BFH-Urteil vom 23.04.1975 (I R 236/72, BStBl. II 1975, S. 875ff.) gestützt, wonach die Unverzinslichkeit keinen Einfluss auf die (fiktiven) AK hat. Allerdings beeinflusst sie die Differenz zwischen Nenn- und Barwert. Diese ist zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als (außerplanmäßige) Abschreibung zu erfassen. Entsprechend repräsentiert der jährliche Aufzinsungsbetrag dann eine Zuschreibung (voraussichtlich dauerhafte Wertsteigerung).

 

Rn. 262

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die hier abgelehnte Variante II (vgl. bspw. ADS (1997), § 268, Rn. 84) sieht den Barwert der Forderung zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als AK an. In diesem Fall würde die Differenz zwischen Nenn- und Barwert als sonstiger betrieblicher Aufwand respektive Zinsaufwand gebucht. Die jährlichen Aufwertungen wären dabei nun – da zuvor keine Abschreibung verrechnet wurde – periodisch als Zugang auszuweisen.

 
  (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9)
  Historische AHK Zuschreibungen Abschreibungen RBW (31.12.)
  01.01. Zugänge des GJ Abgänge des GJ kumuliert (01.01.) das GJ betreffend Abgänge das GJ betreffend kumuliert (31.12.)
Variante I (hier befürwortet): AK entsprechen Nennwert
t1 1.000 160 160 840
t2 1.000 50 160 160 890
t3 1.000 53 110 110 943
t4 1.000 1.000 57 57 57
Variante II (hier nicht befürwortet): AK entsprechen Barwert
t1 840 840
t2 840 50 890
t3 890 53 943
t4 943 57 1.000

Übersicht: Ausweisvarianten zinsloser bzw. niedrigverzinslicher Darlehen im Anlagengitter

 

Rn. 263

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Hier wird die Auffassung vertreten, dass beide Varianten als nicht gleichwertig zu betrachten sind. Für Variante I spricht, dass Zu- und Abgänge grds. mengenmäßige Veränderungen des Bestands an VG zeigen sollten und dass keine Veränderungen des mengenmäßigen Bestands fingiert werden müssen. Andererseits illustriert die sukzessive Zugangsfiktion der Variante II, dass durch das Halten der Ausleihung sozusagen periodisch in das Finanz-AV investiert wird. Gleichwohl wird hier ausschließlich Variante I für zulässig erachtet. Demnach gilt der Grundsatz, dass die Un- oder Minderverzinslichkeit keinen Einfluss auf die AK von Ausleihungen hat, sondern lediglich deren beizulegenden Wert beeinflusst.

2. Behandlung von Zero-Bonds

 

Rn. 264

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zero-Bonds oder Null-Kupon-Anleihen sind eine besondere Form festverzinslicher Schuldverschreibungen, für die keine periodisch wiederkehrenden Zinszahlungen geleistet werden. Der Zins als Gegenleistung für die Kap.-Überlassung besteht in einem gegenüber dem Ausgabebetrag erhöhten Rücknahmebetrag am Ende der Laufzeit (vgl. HFA 1/1986, WPg 1986, S. 248f.).

 

Rn. 265

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Hinsichtlich der Ausgestaltung sind der Abzinsungs- und Aufzinsungstyp zu unterscheiden. Beim sog. Abzinsungstyp entspricht der Rücknahmebetrag dem Nennwert der Anleihe, die mit einem von der Laufzeit und dem aktuellen Marktzinsniveau abhängigen Abschlag ausgegeben wird. Beim Aufzinsungstyp erfolgt die Ausgabe zu 100 %, die Rückzahlung zu einem um die zu vergütenden Zinsen höheren Betrag.

 

Rn. 266

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wirtschaftlich handelt es sich beim Erwerb eines Zero-Bonds im Begebungszeitpunkt um eine Darlehensgewährung in Höhe des Ausgabebetrags. Die (fiktiven) Jahreszinsen werden dem Emittenten jeweils am Ende des Jahrs als zusätzliches Darlehen gewährt und sind ab diesem Zeitpunkt mit in die Verzinsung einzubeziehen. Die Zinshöhe richtet sich dabei nach den Konditionen im Emissionszeitpunkt und kann wie folgt ermittelt werden:

A · (1 + r)n = R

r = (R/A)–n –1

n = Laufzeit der Anleihe; r = Rendite/Verzinsung; R = Rücknahmepreis; A = Ausgabekurs

 

Rn. 267

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bilanzierungsprobleme (vgl. nur Baxmann, WPg 1990, S. 288ff.; Beckmann, BB 1991, S. 938ff.; BMF, Schreiben vom 05.03.1987, IV B 2 – S 2133–1/87, BStBl. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge