Rn. 55

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Auf die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des JA finden die Vorschriften des § 249 AktG für die allg. Nichtigkeitsklage Anwendung (vgl. § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG). Erfasst sind hiervon damit nur die aktienrechtlichen Klageverfahren, also Klagen eines Aktionärs, Vorstands oder AR auf Feststellung der Nichtigkeit des JA. Die anderweitige Geltendmachung der Nichtigkeit, etwa i. R.e. allg. Feststellungsklage nach § 256 ZPO, ist nicht ausgeschlossen, wenn deren spezifische Voraussetzungen, etwa das besondere Interesse an der begehrten Feststellung, erfüllt sind (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 31ff.).

 

Rn. 56

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG ordnet schließlich für das Gericht, bei dem die Nichtigkeitsklage anhängig ist, an, die BaFin über den Eingang einer Nichtigkeitsfeststellungsklage sowie über jede rechtskräftige Entscheidung über jene Klage zu informieren. Von dieser Mitteilungspflicht betroffen sind nur JA von Gesellschaften, für die als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 4 KAGB die BRD der Herkunftsstaat (vgl. § 2 Abs. 13 WpHG) ist. Mit der Neufassung jener Norm im Zuge des ARUG II (vgl. auch HdR-E, AktG § 256, Rn. 4) war beabsichtigt, ein Gleichlauf aktienrechtlicher Mitteilungspflichten (vgl. §§ 142 Abs. 7, 256 Abs. 7 Satz 2 und 261a AktG) mit den Aussetzungspflichten der BaFin nach § 107 Abs. 3 WpHG und der – inzwischen mit dem FISG abgeschafften – DPR gemäß § 342b Abs. 3 (a. F.) im sog. Enforcement-Verfahren herzustellen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 36, 115, 108). Aus diesem Gleichlauf erklärt sich auch der Ausschluss von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen, da UN, die nur solche Wertpapiere emittiert haben, nicht dem Bilanzkontrollverfahren unterworfen sind (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 108).

Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 WpHG hat das aktienrechtliche Verfahren (Nichtigkeitsklage) gegenüber einer Enforcement-Prüfung Vorrang. Auf diese Weise soll der Ergebniskonflikt zweier parallel verlaufender Verfahren vermieden werden. Im Verhältnis zum JA ist das Bilanzkontrollverfahren gegenüber einer Nichtigkeitsklage subsidiär, d. h., es ist bei Anhängigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen betreffenden Abschluss einzustellen oder auszusetzen. Dies gilt indes nicht für einen etwaigen KA, da dieser nicht festgestellt wird und damit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach § 256 AktG sein kann (vgl. im Übrigen Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 31a).

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