Rn. 104

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Im Fall von Gemeinschaftsprüfungen (sog. Joint Audits) ist die Erstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichts sachgerecht (vgl. IDW PS 208 (2010), Rn. 21ff.; WP-HB (2021), Rn. M 698; bezüglich der Unterzeichnung HdR-E, HGB § 321, Rn. 85). Bei PIE ist die nach Art. 11 Abs. 2 lit. f) der AP-VO erforderliche Darlegung der Aufgabenverteilung zwischen beteiligten Prüfern zu beachten.

 

Rn. 104a

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Abweichende Prüfungsfeststellungen der Gemeinschaftsprüfer, die auf nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten beruhen, sind in geeigneter Weise im Prüfungsbericht darzustellen (vgl. IDW PS 208 (2010), Rn. 25; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 269; WP-HB (2021), Rn. M 703). Auch für den Fall, dass die betreffenden Divergenzen hinsichtlich der Würdigung von Prüfungsnachweisen oder Prüfungsfeststellungen oder sogar bezüglich des Prüfungsergebnisses gravierend sein sollten, ist weiterhin die Erstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichts angezeigt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 269; WP-HB (2021), Rn. M 704). Eine separate Berichterstattung mittels getrennter Prüfungsberichte wäre nicht sachgerecht (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 704). Allerdings sollten in einem eigenständigen Kap. des gemeinsamen Prüfungsberichts die Divergenzen dargelegt und ihre Auswirkungen auf den JA bzw. KA mit Bezug zu entsprechenden Angaben im Prüfungsbericht erläutert werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 269).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge