Rn. 27

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 58 Abs. 5 AktG wurde durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) neu eingefügt und lässt derweil auch Sachausschüttungen zu, sofern die Satzung dies vorsieht. Normalfall bleibt jedoch die Barausschüttung. Zur Sachausschüttung bedarf es eines (mit einfacher Mehrheit) zustande gekommenen HV-Beschlusses. Bei den Sachwerten kann es sich z. B. um Wertpapiere handeln. Die Frage der Bewertung der auszukehrenden Gegenstände zum Buchwert, Verkehrswert oder zu einem Zwischenwert lässt das Gesetz offen. Sachgerecht dürfte allein ein Verkehrswertansatz sein, da es anderenfalls zu einer intransparenten Mehrausschüttung kommen kann (vgl. ebenso Müller, NZG 2002, S. 752 (759); Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 33, m. w. N.; a. A. MünchKomm. AktG (2016), § 58, Rn. 129f.).

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