Rn. 140

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt von Amts wegen. Sachlich zuständig für die Verfolgung ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die durch das Gesetz bestimmte Verwaltungsbehörde. Nach der FISG-bedingten Erweiterung der bußgeldbewehrten Tatbestände in § 20 PublG war eine Anpassung und Erweiterung der Zuständigkeitsregelungen erforderlich, die in § 20 Abs. 4 PublG parallel zu § 334 umgesetzt wurde. So ist bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d die BaFin für die Ahndung der Verstöße von UN-Verantwortlichen gegen RL-Vorschriften zuständig, während in den Fällen des § 20 Abs. 2 die APAS verantwortlich ist. Für alle übrigen Fälle ist – wie bisher – das BfJ die zuständige Verfolgungsbehörde (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 35).

 

Rn. 141

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 20 PublG können mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) geahndet werden.

 

Rn. 142

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße können nach § 17 Abs. 3 OWiG neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der wirtschaftliche Vorteil des Täters aufgrund seiner Tat, da die Geldbuße diesen nach § 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 334 HGB, Rn. 40; Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 46). Sofern der gesetzliche Höchstbetrag dazu nicht ausreicht, kann dieser auch überschritten werden.

Durch die Änderung des § 20 Abs. 3 Satz 1 PublG wurde die vor Inkrafttreten des FISG gegoltene Maximalhöhe der Bußgelder von 50.000 EUR für Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und Abs. 2a PublG deutlich angehoben. Für Verstöße gegen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 2 PublG wurden die Regelungen zur max. Bußgeldhöhe zweistufig ausgestaltet. Wird der BV unbefugt zu dem Abschluss einer PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 erteilt, kann nunmehr ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR festgesetzt werden. Handelt es sich bei dem ­zu prüfenden UN um keine PIE, verbleibt es bei der bisherigen max. Bußgeldhöhe von 50.000 EUR (vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 28a). Jene Abstufung berücksichtigt den deutlich breiteren Adressatenkreis des BV bei PIE, so dass die unbefugte Erteilung eines BV in diesen Fällen weit schwerer wiegt. Mit der Anhebung des Bußgeldrahmens wird der Anforderung der AP-R insoweit Rechnung getragen, als in den Mitgliedstaaten wirksame und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden müssen, sofern AP bei der Prüfungsdurchführung gegen die Vorgaben der AP-VO verstoßen.

 

Rn. 142a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei Verstößen gegen § 20 Abs. 2 PublG kann das Bußgeld nach § 30 OWiG auch gegen eine WPG festgesetzt werden, wenn deren Leitungsorgan trotz Vorliegens eines Ausschlussgrunds einen BV erteilt. Der Verweis auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG hat eine Steigerung des Höchstmaßes der zu verhängenden Geldbuße auf fünf Mio. EUR zur Folge, sofern eine PIE betroffen ist (vgl. § 20 Abs. 3a Satz 3 PublG; im Übrigen HdR-E, HGB § 334, Rn. 32a). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass PIE-Prüfungen häufig von finanzstarken WPG durchgeführt werden, für die es zur Sicherstellung wirksamer Sanktionen mit entsprechender Abschreckungswirkung eines höheren finanziellen Rahmens für die Bußgelder bedarf (vgl. auch BT-Drs. 19/26966, S. 107, 113).

 

Rn. 142b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für Verstöße gegen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 2a PublG wurde die max. Bußgeldhöhe ebenfalls von bislang 50.000 EUR auf nunmehr 500.000 EUR angehoben. Der Grund ist auch hier wiederum der Zusammenhang mit PIE, schließlich sind die Adressaten dieser Bußgeldvorschriften ausschließlich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses bei einer PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1. Der Gleichlauf bei der Sanktionierung von externem AP und Aufsichtsorgan des betreffenden UN entspricht – bezogen auf die Prüfung – den Anforderungen der AP-VO hinsichtlich der Implementierung wirksamer Sanktionen mit entsprechender Abschreckungswirkung, die hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung nicht zwischen AP und Prüfungsausschuss differenzieren (vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 28a).

 

Rn. 142c

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für alle übrigen Tatbestände des § 20 PublG bleibt es bei einem Höchstbetrag von 50.000 EUR für das Bußgeld, sofern keine Kap.-Marktorientierung für betreffende Gesellschaft gegeben ist. Demgegenüber wurde infolge des FISG der Bußgeldrahmen im Falle kap.-marktorientierter UN ebenfalls deutlich ausgeweitet, zumal der vergleichsweise breite Adressatenkreis ein hohes Interesse an der Qualität der RL besitzt (vgl. auch BT-Drs. 19/26966, S. 113). Für alle Tatbestände des § 20 Abs. 1 PublG beträgt bei kap.-marktorientierten UN das Bußgeld daher bei einer Verhängung gegen eine natürliche Person – also ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR – nun höchstens den höheren der folgenden Beträge (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG):

  • zwei Mio. EUR,
  • das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftli...

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