Rn. 10

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

 
KapG gemäß § 267 § 1 PublG
  kleine mittelgroße große  
BS (EUR) ≤ 6.000.000 ≤ 20.000.000 > 20.000.000 > 65.000.000
UE (EUR) ≤ 12.000.000 ≤ 40.000.000 > 40.000.000 > 130.000.000
AN ≤ 50 ≤ 250 > 250 > 5.000

Übersicht: Größenkriterien des § 1 PublG im Spiegel des § 267

Dabei stellt § 267 auf zwei aufeinander folgende Abschlussstichtage ab, während die Rechtsfolgen des PublG erst dann eintreten, wenn die entsprechenden Kriterien an drei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllt sind. Auch die Kriterien sind nicht vollumfänglich ­deckungsgleich: Bei der BS und den UE gibt es ausschließlich im PublG die Sondervorschrift hinsichtlich der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben; ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 ist nach PublG nicht von der BS absetzbar. Auch findet sich eine Regelung hinsichtlich der Umsätze in fremder Währung nur im PublG. Hinsichtlich der AN-Zahl stellt das PublG auf den Durchschnitt der zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag ab und schließt ausdrücklich die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten ein, während in § 267 Abs. 5 der Durchschnitt zum jeweiligen Ende der vier Quartale des GJ entscheidet und die zur Berufsausbildung Beschäftigten ausgeschlossen werden. Auch bezüglich einer Umwandlung (i. S. d. UmwG) unterscheiden sich die Regelungen in § 267 Abs. 4 Satz 2 von denen in § 2 Abs. 1 Satz 2 PublG.

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