1. Art und Umfang der Unterlagen

 

Rn. 147

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 325 Abs. 3 Satz 1 sind offenzulegen:

  • der KA (nach § 297 Abs. 1 bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, KFR und EK-Spiegel (soweit auf fakultativer Grundlage ein Segmentbericht erstellt wird, ist dieser ebenfalls offenzulegen); bei nach § 315e erstellten KA bestehend aus allen Komponenten, die durch die einschlägigen IFRS gefordert sind),
  • der Konzernlagebericht (vgl. §§ 315ff.),
  • der BV bzw. Vermerk über dessen Versagung,
  • der Bericht des AR, der die Billigung des KA enthält, sowie
  • bei UN, die Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und zugleich keine KapG i. S. d. § 327a sind: die Erklärungen nach § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 5 (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 28, 73).
 

Rn. 148

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Soweit Änderungen des KA aufgrund einer nachträglichen Prüfung vorgenommen werden, sind diese ebenfalls offenzulegen (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.).

 

Rn. 149

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Legt das MU eines Teilkonzerns zur Befreiung nach den §§ 291 bzw. 292 die Konzern-RL eines übergeordneten MU offen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 140), so sind folgende Unterlagen offenzulegen:

  • der KA des befreienden MU,
  • der Konzernlagebericht des befreienden MU,
  • der BV bzw. Versagungsvermerk des AP zu diesem KA und Konzernlagebericht.

2. Form der Unterlagen

 

Rn. 150

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 325, Rn. 74 ff., gelten für die Konzern-RL analog.

 

Rn. 151

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Legt das MU eines Teilkonzerns zur Befreiung nach den §§ 291 bzw. 292 die Konzern-RL eines ausländischen übergeordneten MU offen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 140), so hat diese Offenlegung gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 4 "in deutscher oder englischer Sprache" zu erfolgen. Weitergehende Anforderungen werden nicht gestellt. Daher ist eine Beglaubigung der Übersetzung (wenn die Konzern-RL des übergeordneten MU im Original in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache erstellt wurde) ebenso wenig erforderlich wie eine Umrechnung der Währungsbeträge in Euro (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 115; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 275; bezüglich einer zusätzlichen Offenlegung der Konzern-RL in einer Amtssprache eines anderen EU-Mitgliedstaats und deren bedingter Rechtsverbindlichkeit HdR-E, HGB § 325, Rn. 77, sowie HdR-E, HGB § 328, Rn. 36).

 

Rn. 152

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ein befreiender KA nach § 264b Nr. 4 ist ebenfalls zwingend in deutscher Sprache nach § 325 Abs. 1 bis 1b offenzulegen. Die Umrechnung einer ggf. ausländischen Währung in Euro ist nicht notwendig (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 36ff.).

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