Rn. 139

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Behandlung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten folgt den §§ 19ff. OWiG (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 7, 34). Liegen mehrere Tatbestände des § 20 PublG tateinheitlich vor, wird nach § 19 OWiG nur eine Geldbuße festgesetzt. Im Gegensatz dazu sieht § 20 OWiG bei Tatmehrheit die gesonderte Festsetzung einer Geldbuße für jede einzelne Tat vor (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 42). Nach § 21 OWiG findet auf Taten, die gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellen, nur das Strafrecht Anwendung (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 43). Umfang und Schwere der Verstöße können insbesondere bewirken, dass eine Strafbarkeit nach § 17 PublG oder § 19a PublG gegeben ist.

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