Rn. 160

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 19 Abs. 4 AktG ist § 328 AktG nicht bei qualifizierten wechselseitigen Beteiligungen anzuwenden. Die Rechtsfolgen des § 328 AktG, die eine Beschränkung der Ausübung von Anteilsrechten und eine erweiterte Mitteilungspflicht vorsehen, gelten demnach nur für einfache wechselseitige Beteiligungen i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG. Stimmrechtsausschlüsse und Mitteilungspflichten richten sich daher bei qualifizierten wechselseitigen Beteiligungen nach den allg. Regeln des AktG. Die Norm des § 328 AktG ist bei abhängigen UN schon deshalb unpassend, weil abhängige UN überhaupt keine Rechte aus ihren Anteilen an dem herrschenden UN ausüben dürfen, während letzterem die Rechte, insbesondere die Stimmrechte, an dem abhängigen UN voll zustehen; d. h., die allg. aktienrechtlichen Regeln gehen hier weiter als in der Norm des § 328 AktG vorgesehen. § 328 AktG "könnte sonst dafür herangezogen werden, dass entgegen § 71b [AktG, d.Verf.] Stimmrechte teilweise ausgeübt werden könnten" (AktG-GroßKomm. (2017), § 19, Rn. 27).

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