Rn. 176

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das Bilanzgliederungsschema des § 266 sieht als Regelfall vor, den JA vor einer erfolgten Gewinnverwendung aufzustellen. Dies geht aus der Forderung hervor, unter dem EK den gesamten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie den Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vj. als gesonderte Posten zu zeigen. Die GuV endet in diesem Fall mit dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Für AG sind allerdings die Vorschriften des § 158 AktG zu beachten. Danach muss die GuV um die Posten der Gewinnverwendung ergänzt werden. Alternativ besteht gem. § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, diese Angaben auch im Anh. zu machen (vgl. hierzu Poll, HdR-E, AktG § 158).

 

Rn. 177

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

§ 268 Abs. 1 – vgl. auch die Kommentierung dieser Vorschrift – räumt die Möglichkeit ein, die Bilanz auch nach einer vollständigen oder teilw. Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Wird diese Ausweisform gewählt, tritt an die Stelle der Posten ›Gewinnvortrag/Verlustvortrag‹ und ›Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag‹ der Posten ›Bilanzgewinn/Bilanzverlust‹, in den ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag einzubeziehen ist. Im Bilanzgliederungsschema nach § 266 muss dann auch dieser Posten als Unterkategorie der Abschlussgruppe ›Eigenkapital‹ aufgeführt werden. Der Ergebnisvortrag ist in diesem Fall gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 in der Bilanz oder im Anh. gesondert anzugeben.

 

Rn. 178

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Für KapG ergibt sich aus § 325 Abs. 1 das Erfordernis, das Jahresergebnis, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschl. über seine Verwendung offen zu legen, soweit sich diese Informationen nicht aus dem eingereichten JA ergeben (vgl. Kommentierung des § 325).

 

Rn. 179

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Zum Posten ›Ertrag aufgrund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung‹ gem. § 261 AktG wird auf Dusemond/Heusinger/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 180, verwiesen.

 

Rn. 180

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Für die GmbH & Co. KG gilt, dass ein Jahresüberschuss i. S. v. § 275 auch als solcher ausgewiesen werden darf. Ebenso ist auch der Ausweis eines Bilanzgewinns bzw. -verlusts genauso möglich wie der Ausweis des Postens ›Gewinnvortrag/Verlustvortrag‹ (vgl. zum Ergebnisausweis Schaufler, R. 2001, S. 87 f.). Auch hier hat sich also ein Wandel hin zur Anwendung der Vorschriften für KapG vollzogen.

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