Rn. 225
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Explizit als Bilanzierungshilfen zu bezeichnende Posten, die vor dem AV auszuweisen sind, dürfen von Kaufleuten nach derzeitigem Bilanzrecht nicht mehr gebildet werden. Die Regelungen zu "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" (vgl. Art. 67 Abs. 5 EGHGB i. V. m. § 268 Abs. 2 Satz 1 (a. F.)), zum "Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeuggesetz" gemäß Art. 53 Abs. 2 EGHGB (seit 2002) sowie zu "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" gemäß Art. 44 EGHGB (seit 1998) sind inzwischen ausgelaufen.
Rn. 226
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Indes können Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW sowie deren wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen gemäß des sog. NKF-COVID-19-lsolierungsgesetzes (NKF-CIG) vom 29.09.2020 (GV. NRW 2020, S. 916ff.) eine Bilanzierungshilfe für COVID-19-bedingte Finanzschäden bilden (vgl. § 5 Abs. 4f. NKF-CIG), die längstens über 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben ist (vgl. § 6 Abs. 1 NKF-CIG). In analoger Anwendung des HGB wäre diese Bilanzierungshilfe vor dem AV in den Anlagespiegel aufzunehmen.
Rn. 227
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei
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