Rn. 22

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Von den Rückstellungen zu unterscheiden sind mehrere andere Posten:

(1) Während eine Rückstellung durch die Ungewissheit dem Grunde oder der Höhe nach gekennzeichnet ist, stehen bei der Verbindl. sowohl der Verpflichtungsgrund als auch die Höhe fest.
(2) Unter die RAP auf der Passivseite fallen gem. § 250 Abs. 2 nur vorgezogene Einnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen; demgegenüber stellen die Rückstellungen Aufwand dar, der bis zum Stichtag entstanden ist, aber für den noch keine Ausgaben angefallen sind.
(3) Rückstellungen betreffen Aufwendungen, die wahrscheinlich oder sicher anfallen werden. Risiken, bei denen mit einer Inanspruchnahme – zumindest nach den Verhältnissen am BilSt – nicht gerechnet werden muss, sind Eventual-Verbindl. und als Haftungsverhältnisse unter der Bilanz auszuweisen oder im Anh. anzugeben (vgl. § 251 i. V. m. § 268 Abs. 7).
(4) Daneben stehen die sonst. finanziellen Verpflichtungen, die nicht unter die bereits erwähnten Posten fallen und bei KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften nur im Anh. anzugeben sind (vgl. § 285 Nr. 3). Dabei handelt es sich um schwebende Geschäfte, aus denen die Gesellschaft zu Zahlungen verpflichtet ist, die von keiner der Parteien bisher erfüllt sind, bei denen sich aber – im Gegensatz zur Sachlage bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften – Leistung und Gegenleistung nach den Verhältnissen am BilSt gleichwertig gegenüberstehen.
(5) Die Abgrenzung von den Rücklagen ergibt sich daraus, dass diese dem Kaufmann dauernd zur Verfügung stehen und zum EK gehören. Die Rückstellungen dagegen stellen Vorsorge für noch anfallende Ausgaben dar und rechnen somit zum FK. Dies gilt nicht nur für die Rückstellungen für ungewisse Verbindl., sondern auch für die nach geltendem Recht noch zulässigen Aufwandsrückstellungen, da diese nur für konkrete Zwecke gebildet werden können.

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