Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Als letzten Ausschlusstatbestand regelt die AP-VO das Verbot bestimmter Personaldienstleistungen (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 99). Hierzu gehören solche Tätigkeiten, die als Managementleistungen zu qualifizieren sind, sofern mit ihnen ein erheblicher Einfluss auf die RL oder Abschlüsse genommen werden kann (Mitarbeiter aus RL-nahen Bereichen). Dies bedeutet, dass der AP nicht bei der Suche und Auswahl von Personen für diese Positionen mitwirken oder gar deren Referenzen überprüfen darf. Darüber hinaus sind Personaldienstleistungen in Bezug auf den Aufbau der Organisationsstruktur sowie die Kostenkontrolle für den Prüfer einer PIE nicht erlaubt. Letzteres umfasst Maßnahmen zur Effizienzsteigerung oder Kostensenkungsprogramme, nicht jedoch die bloße Kosten­überwachung (vgl. weiterführend Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 135ff.).

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