Rn. 31

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der AP darf keine Werbung für Aktien der zu prüfenden PIE machen, nicht mit deren Aktien handeln und auch keine Aktien der zu prüfenden Gesellschaft zeichnen (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 96ff.). Diese Regelungen spiegeln sich im HGB in den für alle AP geltenden Ausschlussgründen des § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) wider (Verbot der Erbringung von Finanzdienstleistungen; vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 105).

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