Rn. 284
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die erstmalige Erstellung des Anlagengitters nach § 268 Abs. 2 (a. F.) führte insbesondere bei solchen UN zu erheblichen Problemen, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anlagespiegel erstellt haben oder erstellen mussten. In diesen Fällen konnten sich Bilanzierende auf Art. 24 Abs. 6 EGHGB (a. F.) berufen, wonach die Buchwerte aus dem JA des vorangegangenen GJ als ursprüngliche AHK übernommen werden konnten. Voraussetzung war, dass die Daten ansonsten "nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar" waren. Unter der gleichen Voraussetzung ist unter Geltung von § 284 Abs. 3 die Anwendung des Art. 24 Abs. 3 EGHGB z. B. im Fall der erstmaligen freiwilligen Erstellung des Anlagespiegels oder im Fall der Umstrukturierung noch möglich.
Rn. 285–290
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei
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