1. Vorbemerkung

 

Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Zahlungsbemessungsfunktion des handelsrechtlichen JA nimmt insbesondere für KapG und PersG i. S. d. § 264a eine herausragende Stellung ein, da deren Gesellschafter bzw. Aktionäre meist einen an JA-Größen – namentlich etwa am Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn – orientierten Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft haben (vgl. § 174 Abs. 1 AktG; § 29 Abs. 1 GmbHG). Gleichzeitig dient der JA allen (buchführungspflichtigen) Kaufleuten als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung, die ihrerseits wiederum entsprechende Steuerzahlungen auslöst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Mithin zieht die Zahlungsbemessungsfunktion des JA im Gegensatz zu den weiteren genannten Zwecken unmittelbar monetäre Konsequenzen nach sich. Die Steuerung dieser Zahlungsbemessung ist daher auch – zumindest für haftungsbeschränkte UN – primärer Anknüpfungspunkt für die vonseiten des Gesetzgebers verfolgten Ziele der Kap.-Erhaltung sowie des Gläubigerschutzes.

 

Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Weiterhin sei auf die Zahlungsbemessungsfunktion des JA im Kontext privatrechtlicher Verträge hingewiesen, die oftmals an Kennzahlen in Bilanz oder GuV anknüpfen (verwiesen sei hier auch auf die sich daraus ggf. ergebenden umfangreichen Rechtsstreitigkeiten; vgl. bspw. BGH, Urteil vom 18.09.1996, VIII ZR 238/95, NJW-RR 1997, S. 27f.). Dies schließt die Bemessung erfolgsabhängiger Vergütungen ebenso ein wie die Ermittlung eines Preises im Zuge von UN-Kaufverträgen ("Bilanzklauseln"). Erwähnt sei ferner die Überwachung der Einhaltung von Kreditvereinbarungen, etwa im Rahmen sog. Financial Covenants, also von Abreden innerhalb eines Kreditvertrags, die eine Änderung der Kreditkonditionen oder eine Kündigung ermöglichen, sofern aus dem JA abgeleitete Kennzahlen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten.

2. Ausschüttungsregelung

 

Rn. 18

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Ermittlung des erzielten Periodenerfolgs ist unverzichtbarer Bestandteil sowohl des Selbstinformations- als auch Rechenschaftslegungszwecks und bildet zugleich die regelmäßig wichtigste Grundlage für die Ausschüttungs- bzw. Abführungs- oder Entnahmebemessung. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch die Begrenzung des Ausschüttungsbetrags als RL-Zweck gelten kann. Der Terminus "Ausschüttungsregelung" wurde von Moxter ((1974), S. 57) i. R.d. Erörterung aktienrechtlicher JA-Zwecke geprägt und umfasst zwei Komponenten: Ausschüttungssperre einerseits und Mindestausschüttung andererseits.

 

Rn. 19

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei UN, deren Haftung beschränkt ist, sind v.a. im Interesse der Gläubiger besondere Vorschriften über die Sicherung des Haftungsvermögens unerlässlich. Das Ziel einer Ausschüttungssperre im Interesse der Kap.-Erhaltung liegt z. B. folgenden Bestimmungen zugrunde:

(1) Verbot der Rückgewähr von Einlagen (vgl. § 57 Abs. 1 AktG; § 30 GmbHG);
(2) Verpflichtung, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen (vgl. § 150 Abs. 2 AktG; § 300 AktG; § 5a Abs. 3 GmbHG);
(3) ggf. Pflicht zur Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN (vgl. § 272 Abs. 4) aus Mitteln, die sonst für Ausschüttungszwecke verwendet werden könnten (Jahresüberschuss oder frei verfügbare Gewinnrücklagen);
(4)

Begrenzung der Ausschüttung bzw. Abführung (vgl. § 301 AktG) oder Entnahme (vgl. § 172 Abs. 4) in folgenden Fällen (vgl. § 268 Abs. 8):

  • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a);
  • Ansatz aktiver latenter Steuern in der Bilanz (vgl. § 274);
  • Bewertung von Deckungsvermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) mit dem beizulegenden Zeitwert (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4) zwecks Verrechnung mit Altersversorgungs- bzw. vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen;
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen mit einem zehn- gegenüber einem siebenjährigen Durchschnittszinssatz.

Solchenfalls darf gemäß § 268 Abs. 8 Satz 1 eine Ausschüttung nur erfolgen, sofern die nach der Ausschüttung "verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen" (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 251ff.; des Weiteren Küting et al., GmbHR 2011, S. 1ff.). Bei der Ausschüttungssperre des § 253 Abs. 6 Satz 2 ist zu beachten, dass sie – trotz ihrer Verortung in den Vorschriften für alle Kaufleute – lediglich von KapG zu beachten ist (vgl. IDW, IDW Life 2016, S. 304 (305)) und mit ihr keine Abführungssperre korrespondiert (vgl. BMF, Schreiben vom 23.12.2016, IV C 2 – S 2770/16/10002, BStBl. I 2017, S. 41).

(5) Beschränkung der Ausschüttung bzw. Abführung (vgl. § 301 AktG) durch Bildung von Rücklagen (vgl. § 272 Abs. 5): Die Norm zielt – ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 63) – auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge; sie hat aber derzeit im HGB kei...

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