1. Besonderheiten bei AG, KGaA und SE

a) Zeitpunkt der Vorlage an die Gesellschafter

 

Rn. 91–92

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

 

Rn. 93

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 325 müssen die offenzulegenden Unterlagen spätestens vor Ablauf von einem Jahr bzw. vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des offenzulegenden JA an die das UN-Register führende Stelle übermittelt werden. Sofern dabei bestimmte Unterlagen i. S. d. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 108f.) nicht innerhalb dieser Fristen vorliegen, sind sie gemäß § 325 Abs. 1a Satz 2 unverzüglich nach ihrem Vorliegen vonseiten des vertretungsberechtigten Organs offenzulegen. Die Vorlage an die Gesellschafter, also die HV, ist mithin keine Voraussetzung (mehr) für die Offenlegung (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 77f.). Daraus folgt auch, dass für die Festlegung des Termins der HV kap.-marktorientierte AG, KGaA und SE nicht gezwungen sind, ihre HV innerhalb von vier Monaten durchzuführen, um den Fristen des § 325 gerecht zu werden. Lediglich für die Einberufung der HV können sich daraus Konsequenzen ergeben, da i. d. R. zur Offenlegung ein vorlagereifer JA zur Verfügung stehen wird und somit zeitgleich die Voraussetzungen für eine unverzügliche Einberufung der HV nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG erfüllt sind, was wiederum den Einberufungszeitpunkt ebenfalls nach vorne verschieben würde (vgl. Bedkowski/Kocher, AG 2007, S. 342 (342f., 344f.)).

b) Änderung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

 

Rn. 94

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ändert die HV einen vom AP geprüften JA, so hat eine Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 stattzufinden. Gemäß § 173 Abs. 3 AktG sind Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschlüsse, die vor Abschluss dieser Nachtragsprüfung gefasst werden, nichtig, wenn die Nachtragsprüfung nicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit einem uneingeschränkten Testat abgeschlossen wird. Auf die Offenlegung hat diese Norm die folgenden Auswirkungen:

 

Rn. 95

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Die ursprüngliche Version des Abschlusses ist, sofern noch nicht offengelegt, nicht offenzulegen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.).
 

Rn. 96

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Für die Offenlegung der geänderten Fassung des Abschlusses ist grds. die Frist gemäß § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 einzuhalten. Wenn abzusehen ist, dass die Nachtragsprüfung tatsächlich nicht länger als die in § 173 Abs. 3 AktG vorgesehenen zwei Wochen dauert und mit einem uneingeschränkten Testat endet, dürfte allerdings ein geringfügiges Überschreiten der in § 325 genannten Zwölf- bzw. Viermonatsfrist und das Abwarten des Endes der Nachtragsprüfung zulässig sein (vgl. zu einer geringfügigen Überschreitung der Frist HdR-E, HGB § 325, Rn. 169a).
 

Rn. 97

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

  • Wird die Nachtragsprüfung nicht innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen und/oder führt sie zu einem eingeschränkten Testat oder Versagungsvermerk, sind die von der HV getroffenen Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschlüsse nichtig. Dementsprechend muss der geänderte JA erneut offengelegt werden. Auch hierfür ist die Zwölf- bzw. Viermonatsfrist nach § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 relevant. Zur Einhaltung der Frist kann es auch erforderlich sein, die Offenlegung vor Abschluss der Nachtrags­prüfung vorzunehmen. Der BV über die Nachtragsprüfung ist dann unverzüglich nach seinem Vorliegen vonseiten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 110ff.).

c) Offenlegung bei vereinfachter Kapitalherabsetzung

 

Rn. 98

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 236 AktG enthält eine lex specialis zu § 325 für den Fall, in dem eine AG (bzw. KGaA oder SE) eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nach den §§ 229ff. AktG durchführt und diese nach § 234 AktG (bzw. § 235 AktG bei gleichzeitiger Kap.-Erhöhung) bereits im JA für das letzte GJ vor der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Hiernach darf die Offenlegung nicht bereits nach der HV, sondern erst dann vorgenommen werden, wenn der Beschluss über die Kap.-Herabsetzung im Handelsregister eingetragen wurde. Da § 236 AktG hinsichtlich der geänderten Fristsetzung auf § 325 verweist, ist davon auszugehen, dass der Grundsatz der Unverzüglichkeit auch hier gilt, weshalb die Offenlegung unverzüglich zu erfolgen hat, sobald der AG (bzw. KGaA oder SE) bekannt wird, dass die Eintragung erfolgt ist. Allerdings gilt für die Beschlüsse gemäß § 234 Abs. 3 AktG bzw. § 235 Abs. 3 AktG, dass diese nichtig werden, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen wurden. Daraus folgt: Die Offenlegung des JA ist spätestens nach weiteren drei Monaten vorzunehmen. Der Normenzweck von § 236 AktG besteht zweifellos in einer Verhinderung von Verwirrung bei den RL-Adressaten. Der JA soll deshalb erst offengelegt werden, wenn die Kap.-Herabsetzung auch formal abgeschlossen wurde. Bezüglich rechtshängiger Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen enthält der § 234 Abs. 3 Satz 2 AktG einen Passus, der den Lauf der Dreimonatsfrist hemmt. Dies kann allerdings so interpretiert werden, dass sich dieser Passus auf den Fristbeginn bezieht und somit bei rechtshängigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen nicht die O...

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