Rn. 20

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für mittelgroße UN bestehen i. R.d. Aufstellung des JA folgende Erleichterungen:

  • Wahlrecht zur Zusammenfassung bestimmter GuV-Posten zum sog. "Rohergebnis" (vgl. § 276 Satz 1);
  • bei Gesellschaften, die keine börsennotierten AG bzw. SE sind: Wahlrecht zur Unterlassung der Angaben über die Gesamtbezüge, Bezugsrechte, Pensionen etc. von Organmitgliedern bzw. ehemaligen Organmitgliedern und deren Hinterbliebener, soweit sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen (vgl. § 286 Abs. 4 i. V. m. § 285 Nr. 9 lit. a) und b); im Übrigen sei auf BT-Drs. 19/9739, S. 119f. verwiesen);
  • Wahlrecht zur Unterlassung bestimmter Angaben zum Anteilsbesitz (vgl. § 286 Abs. 3 i. V. m. § 285 Nr. 11);
  • im Fall börsennotierter KapG (AG/KGaA/SE): Wahlrecht zur Unterlassung der Angaben zum Beteiligungsbesitz an großen KapG (vgl. § 286 Abs. 3 i. V. m. § 285 Nr. 11b);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Aufgliederung der UE nach Tätigkeitsbereichen und Regionen (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 4);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Darstellung von Differenzen oder steuerlichen Verlust-/Zinsvorträgen, die latente Steuern verursacht haben, und von der Bewertung zugrundeliegenden Steuersätzen (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 29);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Erläuterung einzelner periodenfremder Aufwendungen und Erträge hinsichtlich Betrag und Art, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 32);
  • Wahlrecht zur Unterlassung der Angabe zum für das GJ berechneten Gesamthonorar des AP in aufgegliederter Form, wobei in diesem Fall die Verpflichtung besteht, betreffende Informationen der WPK auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln (vgl. § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Nr. 17);
  • Wahlrecht zur Unterlassung bestimmter Angaben zu Geschäften mit nahestehenden UN und Personen (vgl. § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Nr. 21).
 

Rn. 21

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ergänzend zu oben beschriebenen Aufstellungserleichterungen enthält § 286 Abs. 1 eine Schutzklausel, die die Berichterstattung im Anhang bei Aufstellung und Offenlegung insoweit verbietet, "als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist". Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich UN bei Verträgen mit der öffentlichen Hand zum Stillschweigen im Interesse der Sicherheit des Staates, wie z. B. bei Rüstungsaufträgen, verpflichtet haben. Die Schutzklausel ist eng auszulegen und bezieht sich auf alle einzelnen Angaben im Anhang, so dass eine gesamte Unterlassung der Anhangerstellung und -offenlegung hierdurch nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 286 HGB, Rn. 12).

 

Rn. 21a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Werden die Wahlrechte gemäß HdR-E, HGB § 327, Rn. 17, 20, bei der Aufstellung des JA nicht in Anspruch genommen, dürfen sie im Zuge der Offenlegung nachgeholt werden (vgl. so auch ADS (2000), § 327, Rn. 11; Beck Bil-Komm. (2022), § 327 HGB, Rn. 13).

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