Rn. 84

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 312 Abs. 2 AktG hat der Abhängigkeitsbericht den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Berichtsgrundsätze des Abhängigkeitsberichts sind aus dieser allg. Richtlinie abzuleiten. Unter Anlehnung an die zum Leitsatz der getreuen Rechenschaftslegung in der aktienrechtlichen Praxis entwickelten Rechtsgedanken muss die Berichterstattung klar und übersichtlich, vollständig und wahr sein. Das Erfordernis der Pflichtangaben nach § 312 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 AktG ebenso wie der Grundsatz des § 312 Abs. 2 AktG begrenzen den bestehenden Ermessensspielraum des Vorstands zum Umfang der Berichterstattung; darüber hinaus ist der Ermessensspielraum unter Orientierung an dem Zweck des Abhängigkeitsberichts sowie unter Beachtung sorgfältiger kaufmännischer Praxis auszufüllen (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 31).

 

Rn. 85

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Abhängigkeitsbericht hat ein übersichtliches und verständliches Bild der berichtspflichtigen Vorgänge zu vermitteln. Aufgrund der Angaben des Berichts müssen sich AR und AP ein Urteil über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften, über Vor- und Nachteile von Maßnahmen sowie über deren Gründe bilden können. Die Angabepflicht beinhaltet auch, dass der Vorstand die Vor- und Nachteile einzeln kennzeichnet. Stehen sich Vor- und Nachteile nicht gleichgewichtig gegenüber und überwiegen die Nachteile, so ist der Rechtsanspruch anzugeben, der betreffender Gesellschaft zum Ausgleich gewährt worden ist oder hätte gewährt werden müssen. Dabei muss die Berichterstattung über die Durchführung eines Nachteilsausgleichs ins Einzelne gehen (vgl. § 312 Abs. 1 Satz 4 AktG).

 

Rn. 86

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Gliederung des Berichts ist so vorzunehmen, wie es für die übersichtliche Darstellung der darin erwähnten UN-Beziehungen und Vorgänge am zweckmäßigsten erscheint. Denkbar ist z. B. eine Gliederung nach dem Kreis der verbundenen UN, nach Rechtsgeschäften und Maßnahmen oder nach Rechtsgeschäften mit Verbund-UN und sonstigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 84). Eine derartige Aufgliederung ist immer dann notwendig, wenn anders die Beurteilung der Vorgänge nicht oder nur erschwert möglich ist. Der Grundsatz der Übersichtlichkeit und Klarheit gebietet es, im Abhängigkeitsbericht nicht nur die Pflichtangaben und die zusätzlichen Angaben zu machen, sondern auch, dass diese Angaben verständlich gegliedert sind (z. B. Gliederung der Rechtsgeschäfte nach Kategorien; vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 367). Andererseits sind Zusammenfassungen dort geboten, wo eine weitere Aufteilung keinen zusätzlichen Informationswert hätte.

 

Rn. 87

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Grundsatz einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung findet seine Konkretisierung auch im Prinzip der vollständigen Berichterstattung. Daher obliegt dem Vorstand eine besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflicht; zur Erfüllung seiner Berichts­pflicht hat er somit auch die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

 

Rn. 88

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angaben im Abhängigkeitsbericht müssen der Wahrheit entsprechen. Eine Kürzung des Abhängigkeitsberichts wegen der Vertraulichkeit von Rechtsgeschäften und Maßnahmen sowie der sich daraus ergebenden Leistungen und Vor- und Nachteile ist nicht statthaft. Wegen dieser Pflicht zur Offenheit besteht ja gerade die Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts.

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