Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 238 schreibt kein bestimmtes Buchführungssystem (einfache, doppelte oder kameralistische Buchführung) vor. Der Kaufmann ist daher bei der Wahl des Buchführungssystems grds. frei und kann sich damit eine den speziellen Anforderungen seines UN entsprechende Buchführung einrichten. Gleichwohl empfiehlt sich das System der doppelten Buchführung, da es aufgrund seiner geschlossenen Systematik und des ihm zugrunde liegenden Buchungsformalismus (Verbuchung jedes Geschäftsvorfalls auf einem Konto und einem Gegenkonto) höhere Beweiskraft besitzt und von daher den anderen Systemen überlegen ist.

Fraglich ist, ob aufgrund der Verpflichtung zur Aufstellung von Bilanz und GuV (vgl. § 242) das System der doppelten Buchführung zwingend vorgeschrieben ist (vgl. so z. B. Groh, DB 1985, S. 1849). Aus der Notwendigkeit einer GuV lässt sich eine rechtliche Verpflichtung zur doppelten Buchführung herleiten (vgl. ADS (1998), § 239, Rn. 4; Tipke/Kruse (2015), § 145 AO, Rn. 18). In praxi hat ab einem gewissen UN-Umfang die doppelte Buchführung auch früher bereits Anwendung gefunden, zumal sich bei der einfachen kaufmännischen Buchführung oder der sog. "gehobenen kameralistischen Buchführung" die Aufstellung des JA (Bilanz und GuV) infolge der dann notwendigen Nebenrechnungen aufwendiger und schwieriger gestaltet. Zur Sicherung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung muss daher das System der Doppik zugrunde gelegt werden (vgl. Leffson (1987), S. 161f.).

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Frage nach der Buchführungsform betrifft demgegenüber die Unterscheidung der Bücher nach ihrer äußeren Aufmachung. Die Buchführungsformen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 239, Rn. 33ff.) werden i. d. R. unterteilt in

(1) Buchführung mit gebundenen Büchern,
(2) Loseblattbuchführung,
(3) offene-Posten-Buchführung,
(4) EDV-Buchführung (Speicherbuchführung).

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