Rn. 9

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

KapG und PersG i. S. d. § 264a müssen gemäß § 272 Abs. 1 i. V. m. § 242 Abs. 1 Satz 2 das gezeichnete Kap. in der Eröffnungsbilanz in voller Höhe darstellen. Eingeforderte ausstehende Einlagen sind aufgrund ihres Forderungscharakters auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind auf der Passivseite vom Posten "Gezeichnetes Kap." offen abzusetzen, so dass es zu einem Nettoausweis des "Eingeforderten Kap." kommt (vgl. § 272 Abs. 1; sodann HdR-E, HGB § 272, Rn. 28ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 35f.).

 

Rn. 9a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Für eG ist zwar gemäß § 336 Abs. 2 Nr. 2 grds. entsprechend zu verfahren, § 337 Abs. 1 enthält jedoch eine Spezialvorschrift, nach der an Stelle des gezeichneten Kap. der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen ist. Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile können wahlweise aktivisch unter entsprechender Bezeichnung aufgeführt (Bruttoausweis) oder – wenn sie nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen sind – passivisch (als Nettoausweis) bei dem Posten "Geschäftsguthaben" vermerkt werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 337 HGB, Rn. 1ff.).

 

Rn. 10

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wenngleich das HGB für PersG, die nicht unter § 264a fallen, keine vergleichbaren Vorschriften über den Kap.-Ausweis enthält, ist bezüglich des Ausweises der Einlagen von Gesellschaftern entsprechend den für KapG geltenden Regelungen zu verfahren. Demnach sind auch hier nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (bedungene Einlagen) auf der Passivseite offen von den Kap.-Anteilen abzusetzen. Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen sind analog § 272 Abs. 1 Satz 2 unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Dies ist erforderlich, um die Haftungsverhältnisse ersichtlich zu machen, und folgt aus dem Grundsatz der Bilanzklarheit (vgl. § 243 Abs. 2; IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 45).

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