Rn. 6

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zur Beachtung des § 232 AktG und demnach zur Rückstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage ist dasjenige Gesellschaftsorgan verpflichtet, welches den betreffenden JA feststellt. Primär verpflichtet ist daher zunächst der Vorstand, der in allen Fällen einen Entwurf für den JA zu erstellen hat. Erfolgt die Feststellung gemäß § 172 AktG durch AR und Vorstand gemeinsam, tragen sie beide die anschließende Verantwortung. Im Fall des § 173 AktG ist die HV verpflichtet, § 232 AktG zu beachten. Auch AP (vgl. §§ 316f.) haben die JA auf die Beachtung des § 232 AktG hin zu überprüfen (vgl. KK-AktG (2020), § 232, Rn. 10; BeckOK-AktG (2021), § 232, Rn. 7).

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