Rn. 7

Stand: EL 06 – ET: 06/2010

Mit Rückstellungen sollen zukünftige Ausgaben, deren Entstehung bereits ausgelöst worden ist, bilanziell vorgezogen und bereits in dem GJ berücksichtigt werden, in dem die jeweilige Ursache gesetzt wurde. Sie sind Ausfluss des Vorsichtsprinzips als elementarem GoB und füllen das Imparitätsprinzip (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) aus, nach dem in der Bilanz auch die unrealisierten Verluste auszuweisen sind. Rückstellungen haben Gläubigerschutz-Funktion und dienen der lfr. Sicherung der UN-Fortführung. Missverständlich wird auch von Verlust­antizipation gesprochen, wonach zukünftig zu erwartende Verluste zu berücksichtigen seien. Entspr. dem Wortlaut des § 252 Abs. 1 Nr. 4 geht es aber um die Bilanzierung bereits entstandener Verluste, bei denen lediglich die tatsächliche Realisierung noch aussteht (vgl. Kessler, H. 1994a, S. 1289).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge