Rn. 26

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sowohl das Recht auf Kenntnisnahme als auch das Recht auf Aushändigung (soweit nicht ausgeschlossen) sind Individualrechte der AR-Mitglieder und als solche gegenüber betreffender Gesellschaft einklagbar (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, II ZR 27/82, NJW 1983, S. 991f.). Strittig ist, ob daneben auch eine Klage gegen den AR-Vorsitzenden bzw. den AR zulässig ist (vgl. für letzteres differenzierend AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 191f.; dagegen Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 15). Neben einer Klage kann der Vorstand gemäß § 407 AktG vom Registergericht durch Ordnungsstrafen dazu gebracht werden, seine Handlungspflichten aus § 170 Abs. 1f. AktG zu erfüllen. Soweit ein Schaden eingetreten ist, kann eine Schadensersatzpflicht des Vorstands aus § 93 Abs. 2 AktG folgen. Auch ein Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 Abs. 3 AktG kommt in Betracht.

 

Rn. 27

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für kleine AG, KGaA und SE (vgl. § 267 Abs. 1) besteht keine gesetzliche Prüfungspflicht durch AP (vgl. § 316 Abs. 1). Bestimmt jedoch die Satzung eine solche Pflicht, so ist § 170 AktG entsprechend heranzuziehen. Auch bei einer freiwilligen AP einer als "klein" qualifizierten Gesellschaft ist insoweit der Prüfungsbericht hinsichtlich des durch das KonTraG generell "neu austarierte Beziehungsdreieck zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und Abschlussprüfer" (AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 85) in entsprechender Anwendung von § 321 Abs. 5 Satz 2 dem AR vorzulegen (vgl. etwa KK-AktG (2012), § 170, Rn. 17; BeckOGK-AktG (2023), § 170, Rn. 17; MünchKomm. AktG (2022), § 170, Rn. 123ff.; AktG-Komm. (2020), § 170, Rn. 4).

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