Rn. 11

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 335 ist eine Ordnungsgeldvorschrift. Sie ist daher keine strafrechtliche Norm. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift, die nicht einen schon eingetretenen deliktischen Erfolg mit Strafe oder Bußgeld ahndet, sondern bei Versäumung einer gesetzlichen Pflicht einen Nachteil (Ordnungsgeld) für den Fall androht, dass diese Pflicht nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachgeholt wird. Die Vorschrift ist daher eine nicht strafrechtliche Sanktionsvorschrift. Der Eintritt des Nachteils liegt in der Hand des Täters, der diesen dadurch abwenden kann, dass er sich auf seine gesetzlichen Pflichten besinnt.

 

Rn. 12

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ordnungsgelder müssen verhängt werden, wenn die Pflichtennachholung versäumt wurde. Dabei kann das Ordnungsgeld auch gegen juristische Personen verhängt werden. Es ist gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 seitens des BfJ herabzusetzen, soweit die "Beteiligten [... der, d.Verf.] gesetzliche[n] Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist" nachgekommen sind.

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