Rn. 90

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wurde die Nichtigkeit des JA nach erfolgter Offenlegung festgestellt und muss infolgedessen erneut aufgestellt werden, haben die gesetzlichen Vertreter ihre Pflicht zur RL nicht erfüllt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 34ff.). Zur Einhaltung der Frist nach § 325 kann die Offenlegung des nichtigen JA deshalb ebenfalls nicht mehr gelten und der Fristablauf setzt sich fort, d. h., der neue JA ist innerhalb von zwölf Monaten (bzw. vier Monaten) offenzulegen bzw. unverzüglich nach seinem Vorliegen.

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