Rn. 146

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Terminus "Nahe stehende UN und Personen" (im Englischen: "related parties") sowie die flankierenden Berichtspflichten bezüglich existierender Geschäftsbeziehungen zu bzw. mit diesen UN und Personen ("related parties transactions") entstammen der angelsächsischen Bilanzierungswelt. Analog zum handelsrechtlichen Konzept der "verbundenen UN" geht es prinzipiell nicht darum, den Gehalt der jeweiligen Geschäftsbeziehung(en) zwischen dem betreffenden UN und einer diesem nahe stehenden Partei an die üblichen Konditionen zwischen fremden Dritten ("at arm’s length") i. R.d. RL anzupassen. Dennoch sollen die Adressaten jedoch aufgrund des besonderen Charakters bzw. Ausweises sowie ergänzender Erläuterungen auf eine möglicherweise andere Qualität dieser (Verbund-)Beziehungen aufmerksam gemacht werden, wobei aber die finale Bewertung letztlich dem Adressaten überlassen bleibt. Die Auslösung spezieller RL-Vorschriften knüpft vielfach nicht alleine an das Vorliegen einer Beziehung zu einer nahe stehenden Person an; vielmehr bedarf es zumeist zusätzlich der Existenz eines Geschäftsvorfalls mit eben dieser Person. Ergo geht es primär darum, die mögliche (potenzielle) Beeinflussung durchgeführter Geschäfte, welche es in der RL wiederum entsprechend abzubilden gilt, aufzuzeigen. Dessen ungeachtet, fordern bei bestimmten Beziehungen alle betrachteten RL-Normen entsprechende Angaben, unabhängig davon, ob Geschäftsvorfälle tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.

 

Rn. 147

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit Verabschiedung des BilMoG wurde der Begriff der "nahe stehenden UN und Personen" erstmalig in Gestalt des § 285 Nr. 21 (respektive für den KA: § 314 Abs. 1 Nr. 13) in das Handelsrecht aufgenommen, ohne indes mittels Legaldefinition zu spezifizieren, was letztlich darunter konkret zu verstehen ist; ausweislich der RegB sei aber gemäß "Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Abänderungsrichtlinie [...] der Begriff ‚nahe stehende UN und Personen’ [...] im Sinn von IAS 24 zu verstehen" (BT-Drs. 16/10067, S. 72; vgl. betont und zu Recht kritisch hinsichtlich eines gesetzesseitig wohl gebotenen Rekurses auf die jeweils aktuell gültige Endorsementfassung des IAS 24 Dusemond/Küting/Wirth (2018), S. 85; wiederum bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit solch dynamischer Verweisungen BVerfG, Beschluß vom 01.03.1978, 1 BvR 786, 793/70, 168/71, 95/73, NJW 1978, S. 1475ff.).

 

Rn. 148

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

IAS 24.9 hält eine abschließende Liste von Parteien bereit, die als "nahe stehende UN und Personen" i. S. d. Standards gelten, wobei es bezüglich der "Betrachtung aller möglichen Beziehungen zu nahe stehenden UN und Personen [...] stets auf den wirtschaftlichen Gehalt der betreffenden Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung" (IAS 24.10) abzustellen gilt (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. XXIII, S. 553 (568f.)). Danach qualifizieren sich als "nahe stehende UN und Personen" die Folgenden (vgl. hierzu ausführlich auch Küting/Gattung, WPg 2005, S. 1061 (1064ff.), 1105ff.):

  • Parteien, die über ein Beherrschungsverhältnis direkt oder indirekt mit dem betreffenden UN verbunden sind,
  • Parteien, die direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss ausüben,
  • Parteien, die direkt oder indirekt an einer gemeinschaftlichen Führung beteiligt sind,
  • assoziierte UN und gemeinschaftlich geführte UN,
  • Personen in Schlüsselpositionen,
  • nahe Familienangehörige,
  • UN, die durch die Beeinflussung durch eine natürliche – nahe stehende – Person selbst zum nahe stehenden UN werden, sowie
  • bestimmte Versorgungskassen für Leistungen an ehemalige AN.
 

Rn. 149

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Demnach knüpft die Konzeption der "nahe stehenden UN und Personen" – kontrastierend zum Konzept der "verbundenen UN" – nicht nur an eine Mutter-Tochter-Beziehung (Beherrschungsverhältnis) an; vielmehr wird der einzubeziehende Kreis auch um alle anderen (juristischen wie natürlichen) Parteien erweitert, die – sei es in Gestalt einer gemeinschaftlichen Führung oder eines lediglich maßgeblichen Einflusses – auf das betreffende UN einzuwirken vermögen, wobei es sich hierbei nicht zwingend um ein UN handeln und der geltend gemachte Einfluss auch nicht zwangsläufig gesellschaftsrechtlich in Form einer "Beteiligung" fundiert sein muss. Mithin stellt der Kreis der "verbundenen UN" i. S. d. § 271 Abs. 2 eine Teilmenge der "nahe stehenden UN und Personen" dar (vgl. auch MünchKomm. HGB (2020), § 271, Rn. 41).

 

Rn. 150

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Grds. ist nach § 285 Nr. 21 im Anhang über wesentliche Geschäfte, die nicht zu marktüblichen Bedingungen mit nahe stehenden UN bzw. Personen zustande gekommen sind, zu berichten (vgl. hierzu insbesondere HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 667ff.), namentlich über die Art der Beziehung, den Wert der Geschäfte sowie weitere zur Bewertung der Finanzlage benötigte Daten. Explizit von dieser Regelung ausgeschlossen sind Geschäfte "mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbes...

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