Rn. 44

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Kosten der Sonderprüfung trägt ebenso wie diejenigen der gerichtlichen Bestellung die Gesellschaft (vgl. § 146 Satz 1 AktG). Hat das herrschende UN der abhängigen Gesellschaft unter Verletzung des § 311 AktG Nachteile zugefügt, die Anlass für die Sonderprüfung waren, so muss das herrschende UN auch die Kosten der Sonderprüfung i. R.d. Schadensersatzanspruchs aus § 317 AktG ersetzen (vgl. Hölters-AktG (2022), § 315, Rn. 42).

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