Rn. 29

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG werden die Gebühren für die gerichtliche Entscheidung über abschließende Feststellungen des Sonderprüfers nach dem GNotKG erhoben. Gemäß § 79 abs. 1 Satz 1 GNotKG kann eine Geschäftswertfestsetzung für Rechtsmittel von Amts wegen erfolgen. Für ein von der Gesellschaft eingeleitetes Verfahren trägt die Gesellschaft die Kosten. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft obsiegt, ihrem Antrag also entgegen den Feststellungen der Sonderprüfer stattgegeben wird (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 AktG). Wurde das Verfahren von Aktionären eingeleitet und wird deren Antrag stattgegeben, so trägt ebenfalls die Gesellschaft die Kosten. Nur wenn der Antrag der Aktionäre abgelehnt wird, haben die antragstellenden Aktionäre die Kosten zu tragen (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 27; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 24). Gemeint ist dabei ausschließlich der Fall, dass der Antrag der Aktionäre abgelehnt wird, nicht auch der Fall, dass zwar in der Sache entschieden wird, dass Unterbewertungen vorliegen, dem Antrag der Aktionäre aber nicht entsprechend den dort genannten Beträgen zugestimmt wird (vgl. ebenso Hüffer-AktG, (2021), § 260, Rn. 10; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 24). Ziel dieser Kostenregelung ist die Verminderung des Aktionärsrisikos. Den Geschäftswert hat das Gericht von Amts wegen festzusetzen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 und 7 AktG). Dabei findet § 247 AktG gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 AktG sinngemäße Anwendung. Eine Kostenerstattung ist anders als gemäß § 99 Abs. 6 Satz 9 AktG nicht ausgeschlossen. Soweit die Billigkeit es verlangt, kann das Gericht gemäß § 81 Abs. 1 FamFG i. V. m. den §§ 99 Abs. 1, 260 Abs. 3 Satz 1 AktG Erstattung der Kosten anordnen (vgl. ebenso Henssler/Strohn (2021), § 260 AktG, Rn. 8; MünchKomm. AktG (2021), § 260, Rn. 24).

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