Rn. 134

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird bei einer AG, SE oder KGaA durch die HV ein AP gewählt, der zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des § 319 kein AP der Gesellschaft sein darf, ist der entsprechende Beschluss nach der speziellen Nichtigkeitsregel des § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Dies gilt sowohl bei Verstößen gegen die Vorschriften des Abs. 1 als auch der Abs. 2 bis 4, da sämtliche dieser Vorschriften dem Interesse der Öffentlichkeit sowie dem Schutz der Gläubiger dienen und somit in den Anwendungsbereich des § 241 Nr. 3 AktG fallen (vgl. ADS (1995), § 319, Rn. 251; MünchKomm. AktG (1973), § 164, Rn. 20ff.). Der schuldrechtliche Prüfungsvertrag ist dann nach § 134 BGB i. V. m. § 319 ebenfalls nichtig; Selbiges gilt auch für den Wahlbeschluss bei einer GmbH (vgl. Staub: HGB (2010), § 319, Rn. 79). Dabei kann die Nichtigkeit nicht durch nachträgliche Beseitigung des betreffenden Verstoßes geheilt werden.

 

Rn. 135

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Tritt ein Verstoß nach der Wahl des AP durch die HV ein, ist hinsichtlich der Konsequenzen für die rechtliche Stellung des AP zwischen einem Verstoß gegen die Vorschriften des Abs. 1 einerseits sowie die der Abs. 2 bis 4 andererseits zu unterscheiden. Wird nach der Wahl gegen die Vorschriften des § 319 Abs. 1 verstoßen, gilt der AP damit als "weggefallen" (§ 318 Abs. 4 Satz 2), und das Gericht muss auf Antrag einen geeigneten AP bestellen.

 

Rn. 136

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird allerdings nach der Wahl gegen Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen, bleibt die Bestellung des AP zunächst bestehen (vgl. Staub: HGB (2010), § 319, Rn. 80). Erst wenn der AP die Ausschlussgründe nicht beseitigen kann, ist er berufsrechtlich zur außerordentlichen Kündigung des Prüfungsauftrags gemäß § 318 Abs. 6 verpflichtet und gilt damit als "weggefallen" (§ 318 Abs. 4 Satz 2). Bis zum Zeitpunkt des Verstoßes steht dem ehemaligen AP dann auch ein Vergütungsanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010, Xa ZR 175/07, DB 2010, S. 436 (438f.)).

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