Rn. 166

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine eigenständige Bestellung eines AP zur ESEF-Prüfung ist nicht notwendig (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 18); vielmehr ist der nach § 318 bestellte AP auch ohne explizite Erwähnung der ESEF-Prüfung im Wahlbeschluss bzw. Auftragsbestätigungsschreiben für die ESEF-Prüfung verantwortlich. Der AP muss vor der Auftragsannahme des gesamten AP-Mandats beurteilen, inwieweit er über die für die ESEF-Prüfung einschlägigen Fachkenntnisse und technischen Hilfsmittel verfügt (vgl. § 4 Abs. 2 BS WP/vBP). Ist dies nicht der Fall, hat der AP das Mandat entweder abzulehnen oder die ESEF-Prüfung an einen sachkundigen Dritten auszulagern sowie die ordnungsgemäße Verwertung der Arbeit von diesem Dritten im Einklang mit ISA [DE] 620 (2020) sicherzustellen (vgl. Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, S. 275 (278)).

 

Rn. 167

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AP hat bei der Prüfungsplanung zu berücksichtigen, dass Teile der Prüfungshandlungen zur ESEF-Konformität erst nach Abschluss der Prüfungshandlungen für den JA und Lagebericht sowie ggf. KA und Konzernlagebericht durchzuführen sind (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 19). Insoweit ist die Planung der ESEF-Prüfung zwingend mit der Planung der Prüfung von JA und Lagebericht sowie ggf. KA und Konzernlagebericht zu vereinheitlichen.

 

Rn. 168

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AP hat der ESEF-Prüfung grds. einen risikoorientierten Prüfungsansatz zugrunde zu legen (vgl. Rapp/Pampel, IRZ 2021, S. 263 (265); Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, S. 275 (278)). Zur Festlegung seiner Prüfungsstrategie hat der AP zu beurteilen, ob er ausreichende angemessene Prüfungsnachweise durch eine Kombination aus Prüfungshandlungen zur Wirksamkeit der internen Kontrollen in Bezug auf die einheitliche elektronische Berichterstattung und anderen Prüfungshandlungen durchführt oder er sich schwerpunktmäßig auf andere Prüfungshandlungen konzentriert (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 20).

 

Rn. 169

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die ESEF-Prüfung ist eine gesonderte Wesentlichkeit festzulegen. Verstöße gegen die Vorgaben in § 328 Abs. 1 i. V. m. der ESEF-VO sind dann wesentlich, wenn die wirtschaftlichen Entscheidungen der Nutzer der ESEF-Unterlagen beeinflusst werden könnten. Eine solche Beeinflussung könnte sich v.a. aus einer beeinträchtigten Nutzbarkeit der ESEF-Unterlagen, z. B. durch eine fehlerhafte iXBRL-Auszeichnung, oder inhaltlichen Abweichungen zwischen der Wiedergabe des JA und Lageberichts und des geprüften JA und Lageberichts sowie ggf. der Wiedergabe des KA und des Konzernlageberichts und des geprüften KA und Konzernlageberichts ergeben. Die Festlegung der Wesentlichkeit hat nach pflichtgemäßem Ermessen des AP zu erfolgen. Der AP hat sich dabei an den für die Prüfung des JA und Lageberichts bzw. KA und Konzernlageberichts zugrunde gelegten Wesentlichkeitsüberlegungen zu orientieren und qualitative wie quantitative Faktoren zu berücksichtigen (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 27, A9). Es ist davon auszugehen, dass die für die Prüfung von JA und Lagebericht sowie ggf. KA und Konzernlagebericht als wesentlich beurteilten Posten auch für die iXBRL-Auszeichnung als wesentlich anzusehen sind (vgl. Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, S. 275 (278)). Eine unzutreffende oder fehlende iXBRL-Auszeichnung bei einem quantitativ unwesentlichen Posten kann gleichwohl wesentlich sein, bspw. Die Auszeichnung von UE als sonstige betriebliche Erträge (vgl. Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, S. 275 (278)).

 

Rn. 170

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AP hat ein Verständnis vom Prozess der Erstellung der einheitlichen elektronischen Berichterstattung sowie der entsprechenden internen Kontrollen (IT-Kontrollen sowie Kontrollen zu verwendeten IT-Anwendungen) zu erlangen (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 28f.). Die Verständnisgewinnung des AP hat sich auf die Prüfung der technischen Gültigkeit, die Prüfung der Inhaltsgleichheit sowie ggf. die Prüfung der iXBRL-Auszeichnung zu erstrecken. Der AP hat darüber hinaus ein Verständnis vom zeitlichen Ablauf des Erstellungsprozesses der einheitlichen elektronischen Berichterstattung sowie von weiteren für die Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung relevanten Auftragsumständen zu gewinnen (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. 28f.). Letztere umfassen v.a. das Verständnis, inwieweit das UN für die einheitliche elektronische Berichterstattung auf (interne) Softwarelösungen oder (extern) beauftragte Dienstleister zurückgreift, die einschlägigen Erfahrungen der im UN für die einheitliche elektronische Berichterstattung zuständigen Mitarbeiter sowie die Zahl und der Umfang allfälliger Formatierungstests und "Probetaggings" (vgl. IDW PS 410 (2022), Rn. A13).

 

Rn. 171

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Beim Einsatz von (internen) Softwarelösungen kann zwischen sog. Build-in- und Bolt-on-Lösungen unterschieden werden (vgl. Berger/Lieck, KoR 2018, S. 109 (116); Henselmann/Vetter/Mielich, WPg 2019, S. 719 (720ff.)). Bei Build-in-Lösungen wird die Aufstellungsfassung mit einer in das bestehende RL-relevante IT-System des UN integrierten Funktionalität i. d....

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