Rn. 8

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für Einzelkaufleute, die ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 betreiben, beginnt die Buchführungspflicht mit der ersten (buchungspflichtigen) Vorbereitungshandlung; für PersG gilt diesbezüglich der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter die Tätigkeit unter gemeinschaftlicher Firma beginnen (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 140 AO, Rn. 22; Staub: HGB (2021), § 238, Rn. 12f.). Entscheidend sind daher weder der Tag der nach außen hin dokumentierten Betriebseröffnung noch der Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. Demgegenüber beginnt die Buchführungspflicht für Kannkaufleute (vgl. § 2) erst mit dem Tag der Handelsregistereintragung (vgl. im Übrigen auch HdR-E, HGB § 242, Rn. 7).

 

Rn. 9

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

KapG entstehen zwar als juristische Person erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister; die Buchführungspflicht ist jedoch auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Pflichten schon für die Vorgesellschaft anzunehmen, d. h. ab dem Errichtungszeitpunkt (Tag der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung), spätestens mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, z. B. Leistung der Bar- oder Sacheinlagen (vgl. Hachenburg (1997), § 41 GmbHG, Rn. 4; zur Zweckmäßigkeit, die Eröffnungsbilanz von KapG bereits auch auf diesen Zeitpunkt aufzustellen, HdR-E, HGB § 242, Rn. 8ff.).

 

Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Da die Pflicht zur Buchführung an die Kaufmannseigenschaft anknüpft, endet sie mit der Kaufmannseigenschaft, namentlich

(1) bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs; hier endet die Buchführungspflicht jedoch erst dann, wenn alle mit einer Veräußerung oder Aufgabe zusammenhängenden Geschäftsvorfälle abgewickelt sind (vgl. Peter/von Bornhaupt/Körner (1987), S. 52),
(2) bei Kannkaufleuten mit der Löschung aus dem Handelsregister, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Für KapG besteht die Buchführungspflicht bis zu der nach der Liquidation erfolgten Löschung im Handelsregister (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 140 AO, Rn. 26). Für die Dauer der Liquidation obliegt die Buchführungspflicht den Liquidatoren.

Die Buchführungspflicht endet nicht

(1) bei unrechtmäßiger Löschung im Handelsregister – außer bei Kannkaufleuten i. S. v. § 2 (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 140 AO, Rn. 25),
(2) im Insolvenzverfahren (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 140 AO, Rn. 24); die handelsrechtliche Buchführungspflicht geht auf den Insolvenzverwalter über (vgl. § 155 InsO).

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